Gemeinderat

Auszug aus der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO)

Gemeindeorgane
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. Sie verwalten die Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Gemeinderat beschließt über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, soweit er nicht die Beschlussfassung einem beschließenden Ausschuss übertragen hat (§ 26 Abs. 1) oder der Bürgermeister zuständig ist. Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Bürgermeister dem Gemeinderat und den Ausschüssen regelmäßig zu berichten. Der Gemeinderat hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, vom Bürgermeister in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihm damit beauftragte Ausschüsse oder bestimmte Gemeinderatsmitglieder zu nehmen.

Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister und den gewählten Gemeinderatsmitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter; der Stellvertreter hat auch dann Stimmrecht, wenn er nicht Gemeinderatsmitglied ist. (...)

Die Gemeinderatsmitglieder werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (...)
(3) Die Zahl der gemäß Absatz 2 zu wählenden Gemeinderatsmitglieder beträgt in Gemeinden
mit mehr als 2000 bis zu 3000 Einwohnern 14

 

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